Berliner Freunde der Völker Russlands e.V.
Berliner Freunde der Völker Russlands e.V.
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I. Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen Berliner Freunde der Völker Russlands e.V. und hat den Sitz in Berlin.
  2. Er wurde am 10. Juni 1992 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Berlin-Charlottenburg unter der Nr. VR 12286 Nz eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Ziele und Aufgaben

Der Verein wirkt als eine unabhängige Vereinigung für Kulturaustausch, Information und humanitäre Hilfe. Er ist allen Bürgern offen, ungeachtet ihrer parteipolitischen und weltanschaulichen Bindungen. Er führt die humanistischen und völkerverbindenden Traditionen
deutsch-russischer und deutsch-sowjetischer Freundschaft weiter. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

  • kulturelle und informative Veranstaltungen , die dem besseren Kennenlernen von Gegenwart und Geschichte, von Kunst und Literatur, von Sitten und Gebräuchen der Völker Russlands sowie einem offenen Gedankenaustausch dienen,
  • die Förderung von Kontakten und Verbindungen mit Bürgern, Vereinen und Institutionen Russlands sowie bestehender und sich neu anbahnender nichtkommerzieller Partnerschaften,
  • die Unterstützung humanitärer Aktionen und sozialer Projekte zum Wohle der Menschen in Russland,
  • Hilfe beim Erlernen und der Pflege der russischen Sprache.

Der Verein ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er erstrebt keinen Gewinn und darf andere als diese genannten gemeinnützigen Zwecke nicht verfolgen. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

III. Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder Bürger ab dem 14. Lebensjahr sowie jede juristische Person werden. Voraussetzung ist die Anerkennung der im II. genannten Ziele und Aufgaben sowie die Entrichtung eines Jahresbeitrages, was unterschriftlich zu erklären und zu bestätigen ist.
  2. Förderer des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die - ohne Mitglied zu sein - den Verein ideell und materiell unterstützen. Sie geben eine schriftliche Erklärung ab, die vom Vorstand bestätigt wird.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus den Mitgliedsverhältnis.
  4. Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes vorläufig ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt. Das Mitglied erhält unter Fristsetzung von vier Wochen Gelegenheit, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Ausschluss bedarf der Entscheidung der Mitgliederversammlung. Bis dahin ruhen die Rechte des Mitgliedes.


IV. Mitgliederrechte

Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen des Vereines sowie seiner Gruppen und Bezirke teilzunehmen und bei kostenpflichtigen Veranstaltungen des Vereines Ermäßigungen in Anspruch zu nehmen.


V. Einnahmen

  1. Die Einnahmen des Vereines bestehen aus:


  1. Beiträgen der Mitglieder,

  2. Beiträgen der Förderer,

  3. Spenden und Zuwendungen,

  4. Verkauf von Materialien,

  5. Einnahmen aus Veranstaltungen.


  1. Vom Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Über den Mindestbetrag hinaus kann jedes Mitglied eine höhere Zahlung leisten.
  2. Der Vorstand beschließt eine Finanzordnung. Sie regelt die Mittelbereitstellung für die Aktivitäten des Vorstandes, der Bezirksverbände und Gruppen.


VI. Aufbau und Gliederung


  1. Die Organe des Vereines sind:


  1.  Die Mitgliederversammlung und

  2.  Der Vorstand


  1. Die Mitglieder des Vereines können sich in Basisgruppen, Interessengemeinschaften, Klubs, Zirkeln, Freundeskreisen u.ä. organisieren. 
  2. Die Mitglieder des Vereines können sich entsprechend der innerstädtischen Struktur in Bezirksverbänden zusammenschließen.
  3. Über die Tätigkeit und Struktur der Gruppen und Bezirksverbände entscheiden die betreffenden Mitglieder. Die Bildung bzw. Auflösung von Gruppen oder Bezirksverbänden ist dem Vorstand bekanntzugeben.


VII. Mitgliederversammlung

Als höchstes Organ des Vereins hat sie folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Finanzberichtes des Vorstandes
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Festsetzung des Jahresbeitrages
  5. Beschlussfassung über Änderungen oder Neufassung der Satzung und aller weiteren ihr durch die Satzung übertragenen Angelegenheiten
  6. Beschlussfassung über Auflösung des Vereines
  7. Sie beschließt in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
  8. Den Vorsitz führt der Vorsitzende oder ein Stellvertreter.
  9. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme.
  10. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Themen.
  11. Die Mitgliederversammlung kann, mit Ausnahme von Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereines, weitere Punkte zur sofortigen Behandlung auf die Tagesordnung setzen.
  12. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das alle Beschlüsse im Wortlaut mit den Abstimmungsergebnissen zu enthalten hat. Es ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.

VIII. Frist zur Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird jährlich einmal durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind drei Wochen vorher unter der Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
  2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er kann dies tun, wenn ein Drittel der Mitglieder oder Basisgruppen oder mindestens vier Bezirksverbände dies beantragen.

IX. Der Vorstand

  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie amtieren bis zur Neuwahl. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes an dessen Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren.
  2. Der Vorstand sollte aus mindestens 15 Mitgliedern bestehen. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und bis zu 5 Stellvertreter.
  3. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen an der Satzung vorzunehmen, die das Amtsgericht oder das Finanzamt verlangen.
  5. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Der Vorstand im Sinne des § 28 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinen bis zu fünf Stellvertretern. Jeweils zwei Stellvertreter des Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt.


X. Beirat und Arbeitsgruppen

Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Beratung und Unterstützung einen Beirat und Arbeitsgruppen einberufen.

XI. Auflösung

Die Auflösung des Vereines erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Die Einladung muss drei Wochen vorher schriftlich vom Vorstand erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der Anwesenden Mitglieder. Im Falle der Auflösung sind der Vorsitzende, ein Stellvertreter und der Schatzmeister die Liquidatoren. Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der gemeinnützigen Stiftung "West-Östliche Begegnung" mit Sitz in Berlin zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 12.11.1994 beschlossen.



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