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Mitglied
Mitglied unseres Vereines kann jeder Bürger ab dem 14.Lebensjahr
sowie jede juristische Person werden.
Voraussetzung ist die Anerkennung der Ziele und Aufgaben
sowie die Entrichtung eines Jahresbeitrages.
Förderer
Förderer des Vereins können natürliche und juristische Personen
werden, die - ohne Mitglied zu sein -
den Verein ideell und materiell unterstützen.
Spenden
Bei Spenden für die humanitäre Hilfe nennen Sie bei der Überweisung bitte
das Kennwort "Kinder Russlands".
Unser Konto:
IBAN DE46520604100003909441
BIC GENODEF1EK1
bei der Evangelischen Bank e.G.
Mitteilungsblatt
Mitglieder und Förderer unseres Vereines erhalten
kostenlos unser in loser Folge erscheinendes
Mitteilungsblatt "TROIKA".
Materialien des Vereines
Wir senden Ihnen gern Materialien des Vereines zu
- Programm und Satzung
- das aktuelle Mitteilungsblatt "TROIKA"
- Einladungen zu Veranstaltungen
- Faltblatt mit Informationen über unseren Verein
Bitte legen Sie Ihrer Anforderung 1,45 Euro in Briefmarken bei.
Beitragsordnung
__________________________
Finanzordnung
§ I . Geltungsbereich
Diese Finanzordnung gilt auf der Grundlage der Satzung des Vereins für alle
Finanzangelegenheiten des Vereines.
§ II. Grundsätze Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
§ IV Kasse, Kassenbuch und Bargeld
§ V. Jahresabschluss
§ VI. Verwaltung der Finanzmittel
§ VII. Verpflichtungsermächtigungen und Anweisungsberechtigungen
§ VIII. Beitragsentrichtung
§ IX. Spenden
Die Annahme von Spenden ist nur erlaubt, wenn sie ausdrücklich für Ziel der humanitären Hilfe oder der Aufrechterhaltung des Vereinsbetriebes gelten.
Spenden kommen dem Gesamtverein zugute, wenn sie vom Spender nicht ausdrücklich einer bestimmten Abteilung zugewiesen werden.
Spendenbescheinigungen können, falls gewünscht, ausgestellt werden und müssen mit der Angabe der Zweckbestimmung versehen sein.
§ X. Zuschüsse
§ XI. Inventuren
Zur Erfassung des Gesamtbestandes an Mobiliar und Ausrüstung ist jährlich eine Inventur durchzuführen und deren Ergebnis schriftlich zu erfassen.
§ XII. Inkrafttreten
Diese Finanzordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Vorstand am 08.11.2017 in Kraft.
Mitglied unseres Vereines kann jeder Bürger ab dem 14.Lebensjahr
sowie jede juristische Person werden.
Voraussetzung ist die Anerkennung der Ziele und Aufgaben
sowie die Entrichtung eines Jahresbeitrages.
Förderer
Förderer des Vereins können natürliche und juristische Personen
werden, die - ohne Mitglied zu sein -
den Verein ideell und materiell unterstützen.
Spenden
Bei Spenden für die humanitäre Hilfe nennen Sie bei der Überweisung bitte
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Beitragsordnung
- Das Beitragsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. Es besteht für jedes Mitglied Beitragspflicht für jedes angefangene Mitgliedsjahr.
- Der Jahresmitgliedsbeitrag lt. Beschluss der Mitgliederversammlung ist für jedes Mitglied verbindlich. Der Jahresbeitrag kann bei Mitgliedschaft nach dem 01.07. oder Austritt vor dem 30.06. um die Hälfte des Jahresbeitrages für das Rumpfjahr gekürzt werden.
- Der Geschäftsführende Vorstand hat das Recht, im Zusammenhang mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages oder auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes bei Vorliegen einer besonderen Situation und nach entsprechender Prüfung im Einzelfall; von dem unter Punkt 2. gefassten Beschluss abzuweichen und befristete Sonderfestlegungen zu treffen. Als Mindestbeitrag gilt jedoch für:
- Schüler, Auszubildende, Studenten mit entsprechendem Ausweis: jährlich € 10,00
- Sozialhilfeempfänger bzw. Rentnern mit Befreiung von Medikamentenzuzahlung: jährlich € 10,00
- andere Antragsteller je nach Maßgabe
Diese Sonderregelungen sind in einem Nachweis zu erfassen und Kontrolle darüber zu führen. - Der Mitgliedsbeitrag ist unbar im I. Quartal in einer Rate fällig. Bei vollem Beitrag ist eine Zahlung in Halbjahresraten auf das bekannte Beitragskonto möglich.
- In Ausnahmefällen kann der Mitgliedsbeitrag zur Jahreshauptversammlung, zu den Sprechzeiten in der Geschäftsstelle oder bei Krankheit, altersbedingt u.ä. bar gegen Quittung direkt an die bevollmächtigten Vorstandsmitglieder bzw. den Diensthabenden in der Geschäftsstelle gezahlt werden.
- Die Beitragsreduzierung gilt nicht rückwirkend. Voll gezahlter Jahresbeitrag wird nicht – auch nicht anteilig - zurück erstattet. Dies gilt ebenfalls, wenn das Mitglied seine Mitgliedschaft im Verlauf des Jahres kündigt oder ein Umstand gemäß § III (Mitgliedschaft) Abs. 3. und 4. eintritt.
- Ist ein Mitglied mehr als 6 Monate (ab Juli des folgenden Beitragsjahres) im Beitragsrückstand – auch anteilig - ruhen seine Mitgliedsrechte. Seine Mitgliedspflichten, insbesondere Beitragspflicht, bleiben jedoch bestehen.
- Hat ein Mitglied mehr als 24 Monte trotz zweifacher schriftlicher Anmahnung seinen Beitrag nicht bezahlt und hat er sich schriftlich nicht dazu erklärt, erfolgt auf Beschluss des Vorstandes die Streichung der Mitgliedschaft.
Die Satzung § III Punkt 4. wird davon nicht berührt. - Im Informationsheft TROIKA ist über die Beitragsordnung in geeigneter Form zu informieren.
__________________________
Finanzordnung
§ I . Geltungsbereich
Diese Finanzordnung gilt auf der Grundlage der Satzung des Vereins für alle
Finanzangelegenheiten des Vereines.
§ II. Grundsätze Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
- Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen, das heißt, die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Einnahmen stehen.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Schatzmeister legt dem Vorstand für jedes Geschäftsjahr auf der Grundlage des Arbeitsplanes des Vorstandes bis zum Dezember des laufenden Geschäftsjahres einen Finanzhaushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr vor, den der Vorstand beschließt.
- Der Schatzmeister überprüft die effektive Nutzung der Haushaltsmittel und die Einhaltung des Finanzhaushaltsplanes und legt am Ende eines Halbjahres dem Vorstand einen Bericht über den Stand der Erfüllung des Haushaltsplanes vor.
- Die Buchhaltung obliegt dem Schatzmeister oder im Auftrag des Schatzmeisters einem Mitglied des Vorstandes und/oder einem/einer Beauftragten des Vorstandes.
§ IV Kasse, Kassenbuch und Bargeld
- Das für den Zahlungsverkehr des Vereins vorhandene Bargeld ist in einer verschließbaren Kasse im Panzerschrank der Geschäftsstelle aufzubewahren.
- Zum Nachweis über den Umgang mit Bargeld und einer ordnungsgemäßen Kassenführung ist ein Kassenbuch zu führen.
- Die Führung der Kasse und des Kassenbuches obliegt einem durch den Vorstand eingesetzten Vorstandsmitglied, dem Kassenwart.
- Der Bargeldbestand in der Kasse sollte nicht mehr als 500,00 EUR betragen. Summen über 500,00 EUR sind innerhalb von 3 Werktagen zweckgebunden zu verwenden oder auf das Geschäftskonto des Vereins einzuzahlen.
§ V. Jahresabschluss
- Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben des Vereines nachzuweisen sowie die Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und Bestände aufzuführen.
- Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern gemäß der Vereinssatzung zu prüfen.
- Darüber hinaus sind die Kassenprüfer berechtigt, regelmäßig und unangemeldet Prüfungen durchzuführen.
- Nach Prüfung erstatten die Rechnungsprüfer dem Vorstand über das Ergebnis Bericht.
- Der Jahresabschluss wird im Rahmen des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes als Finanzbericht der Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
§ VI. Verwaltung der Finanzmittel
- Alle Finanzgeschäfte werden über die Vereinshauptkasse abgewickelt.
- Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse.
- Alle Einnahmen und Ausgaben sind zu verbuchen.
- Zahlungen werden vom Kassenwart nur geleistet, wenn sie nach § IV dieser Finanzordnung ordnungsgemäß ausgewiesen sind und im Rahmen des Haushaltsplanes noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.
- Der Schatzmeister und alle Vorstandsmitglieder sind für die Einhaltung des Haushaltsplanes in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
- Die Vorstandsmitglieder erhalten zur Haushaltsüberwachung auf Wunsch Einblick in den Kontostand und das Kassenbuch.
§ VII. Verpflichtungsermächtigungen und Anweisungsberechtigungen
- Der Vorstand ist im Rahmen seiner Zuständigkeit ermächtigt, auf der Grundlage des Haushaltsplanes Verwendungs- und Verpflichtungsbeschlüsse zu fassen.
- Zum Eingang von Verpflichtungen namens und für Rechnungen des Vereins unter Beachtung der Aufgaben und Ziele des Vereins gilt:
a) für die Aufrechterhaltung des Büro- und Verwaltungsbetriebes sind der Kassenwart und die verantwortliche Vorstandsmitglieder bis zu 100,00 EUR berechtigt,
b) darüber hinaus sind alle Verpflichtungen dem Vorstand vor Eingang der entsprechenden Verpflichtung vorzulegen und durch den Vorstand zu genehmigen. - Zahlungsbelege sind mit dem Datum, dem Zahlungsgrund und dem Namenszug zu versehen und dem Schatzmeister bzw. dem Kassenwart zur Bestätigung vorzulegen.
- Zeichnungsberechtigt im Zahlungsverkehr mit dem kontoführenden Kreditinstitut sind die Mitglieder des Vorstandes, deren Unterschriften beim kontoführenden Kreditinstitut hinterlegen sind.
- Überweisungen im Zusammenhang mit dem Geschäftskonto des Vereins sind durch jeweils zwei Zeichnungsberechtigte zu unterschreiben.
- Einnahme- und Auszahlungsbelege sowie Quittungen zur Führung der Bargeldbestände sind mit einer Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes (unabhängig von der Zeichnungsberechtigung) und dem Vereinsstempel zu versehen.
- Für das Abheben von Bargeld vom Vereinskonto bei entsprechenden Kreditinstituten ist die Bankkarte zu verwenden.
§ VIII. Beitragsentrichtung
- Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus der Satzung, § 5, d.h. die Höhe des zu entrichtenden Beitrages wird von der Mitgliederversammlung für das folgende Kalenderjahr festgelegt.
- Abweichungen, Ermäßigungen und Förderbeiträge werden durch die Beitragsordnung bestimmt, die als Anlage 2 der Finanzordnung beigefügt ist.
§ IX. Spenden
Die Annahme von Spenden ist nur erlaubt, wenn sie ausdrücklich für Ziel der humanitären Hilfe oder der Aufrechterhaltung des Vereinsbetriebes gelten.
Spenden kommen dem Gesamtverein zugute, wenn sie vom Spender nicht ausdrücklich einer bestimmten Abteilung zugewiesen werden.
Spendenbescheinigungen können, falls gewünscht, ausgestellt werden und müssen mit der Angabe der Zweckbestimmung versehen sein.
§ X. Zuschüsse
- Zuschüsse werden zweckgebunden eingesetzt.
- Nicht zweckgebundene Zuschüsse werden im Rahmen des Finanzhaushaltes verteilt.
§ XI. Inventuren
Zur Erfassung des Gesamtbestandes an Mobiliar und Ausrüstung ist jährlich eine Inventur durchzuführen und deren Ergebnis schriftlich zu erfassen.
§ XII. Inkrafttreten
Diese Finanzordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Vorstand am 08.11.2017 in Kraft.